Allgemeine Geschäftsbedingungen der BioCer Entwicklungs-GmbH (Stand 06/2018)
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich – auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller – in der jeweils gültigen Fassung. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
2. Unbefristete Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande mit unserer Auftragsbestätigung und/oder Ausführung der Leistung. Sofern sich aus dieser nichts anderes ergibt, gelten bei allen Verkäufen die Preise Ab Werk. Wir behalten uns das Recht vor, den Preis entsprechend eingetretener Kostensteigerungen, namentlich der Lohn-, Material und Gemeinkosten, anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluß und Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus von uns nicht zu vertretenden Gründen mindestens vier Monate liegen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Zahlungen sind, sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
3. Verbindlich sind nur gesondert vereinbarte Lieferfristen. Deren Beginn steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der Erfüllung eigener Neben-, Mitwirkungs- und Zahlungspflichten des Bestellers. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei maßgeblichen, von uns nicht zu vertretenden Umständen, wie höherer Gewalt, Embargos, Naturkatastrophen, Brand, Transportstörungen und Arbeitskämpfen.
4. Bei Lieferungen in Länder der Europäischen Union ist der Besteller verpflichtet, uns spätestens bei Bestellung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.
5. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Der Besteller darf den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bei Einhaltung seiner Zahlungsziele unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Bei tatsächlicher sowie etwa durch Pfändung eingetretener rechtlicher Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Auch bei Weiterlieferung ins Ausland ergreift der Besteller alle rechtlich zulässigen Maßnahmen, um unser Eigentum zu schützen. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund in Ansehung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sind bereits jetzt zur Sicherung an uns abgetreten. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zur Freigabe bestehender Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach oder liegt Zahlungsunfähigkeit vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Ferner können wir verlangen, daß der Besteller in diesem Falle alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware, auch zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, wird er uns Miteigentum an der entstandenen neuen Sache im Verhältnis desRechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung einräumen. Für die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Vorbehaltsware.
6. An den dem Besteller überlassenen Unterlagen behalten wir uns alle Urheberrechte vor, an den nicht ausdrücklich mitverkauften Unterlagen zusätzlich alle Eigentumsrechte. Die Unterlagen dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ihr Inhalt ist vertraulich zu behandeln.
7. Die Gefahr geht auf den Besteller über mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. mit deren Absendung, bei Selbstabholung mit der unmittelbaren Übergabe an den Besteller oder dessen Beauftragten. Bei vom Kunden zu vertretender Verzögerung genügt zum Gefahrübergang die Mitteilung der Versandbereitschaft.
8. Im Falle des schuldhaften, jedoch nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhenden Lieferverzugs darf der Besteller für jede vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche Ersatz für nachgewiesene Schäden in Höhe von 0,5 %, höchstens insgesamt 5 % vom Wert des Teils der Lieferung verlangen, welches in Folge der Verspätung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
9. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl zunächst durch Nacherfüllung. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir nur bis zur Höhe des Werts der mangelhaften Sache. Erst bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Auf Schadenersatz haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, ferner nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ferner nur für unmittelbare Mangelschäden. Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er verliert seine Gewährleistungsrechte, wenn er Sachmängel oder Beanstandungen wegen sonstiger nicht vertragsgemäßer Lieferung nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen können, schriftlich angezeigt und genau bezeichnet.
10. Im Falle einer Rücknahme von Ware aus Kulanz berechnen wir für die Kosten der Rücknahme oder der Verwertung bei einem Warenwert unter 250 Euro: 40 Euro, bei einem Warenwert über 250 Euro, mindestens 10% des Netto-Rechnungswertes.
11. Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag verjähren spätestens innert zwei Jahren ab Gefahrenübergang. Im Falle der Nacherfüllung gemäß Punkt 9 der AGB verjähren die Sachmängelansprüche aus der Nacherfüllung in 12 Monaten. Nacherfüllungsarbeiten erfolgen regelmäßig ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz im Wege der Kulanz, insofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart sein sollte.
12. Für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
13. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten ist für beide Parteien Bayreuth. Sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten Rastatt als Gerichtsstand vereinbart. Wir bleiben aber berechtigt, den Besteller an weiteren Gerichtsständen, insbesondere an dessen Wohn- oder Geschäftssitz sowie am Ort der unerlaubten Handlung zu verklagen.
14. Enthalten einzelne Bedingungen nach Auffassung des Bestellers Unklarheiten, so hat er uns hierauf unverzüglich hinzuweisen. Unklare oder unwirksame Regelungen werden von den Parteien durch solche klaren bzw. wirksamen Regelungen ersetzt, welche der Interessenlage der Parteien am ehesten entsprechen.
15. Der Vertragshändler verpflichtet sich ein dokumentiertes System zur Nachverfolgung eines jeden erhaltenen Produktes, welches die Chargen-Nr. des Herstellers als Referenz aufweist, zu betreiben. Zur Sicherstellung der Nachweispflicht hält der Vertragshändler diese Informationen 15 Jahre nach Vertrieb eines jeden Produktes (70 Jahre im Fall von TiO2Mesh) zur Verfügung. Der Vertragshändler stellt sicher, dass die aktualisierte Dokumentation der Chargen-Nr. jederzeit zur Verfügung steht und im Falle einer ggf. notwendigen Rückrufaktion dem Hersteller sofort und unverzüglich zur Verfügung gestellt wird.
16. Sollte der Vertragshändler Kenntnisse über Probleme oder Schwierigkeiten, welche in Zusammenhang mit der Vertragsware beim Patienten oder in Kliniken auftreten, erlangen, so ist er verpflichtet diese Informationen dem Hersteller sofort und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.